1.Vertrag
1.1 Der Veranstalter ist dem Reisekunden gegenüber in Bezug
auf dessen Forderungen aufgrund des Vertrags verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit
erstreckt sich auch auf solche Leistungen, die von dritter Seite, also nicht vom
Veranstalter selbst, zu erbringen sind. Falls der Wiederverkäufer Vertragspartner
ist, so ist dieser dem Reisekunden gegenüber in gleicher Weise wie der Veranstalter
verantwortlich.
1.2 Angaben in den Katalogen und Broschüren des Veranstalters
sind für diesen bindend. Ein Veranstalter darf jedoch Änderungen in
Katalogen und Broschüren vornehmen, bevor der Vertrag geschlossen wird. Dies
ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein ausdrücklicher Vorbehalt in den
Katalogen oder Broschüren steht und der Reisende deutlich über die Änderungen
informiert wurde.
1.3 Der Veranstalter hat den Reisenden über wichtige Punkte
im Vertrag zu informieren, die für den Reisenden von Bedeutung sind.
1.4 Eine Anschlussreise oder eine Sonderveranstaltung ist nur
dann Bestandteil des Vertrags, wenn sie gemeinsam mit der Hauptveranstaltung zu
einem gemeinsamen Preis verkauft wurde oder wenn die separaten Preise voneinander
abhängen.
1.5 Der Vertrag ist für die Parteien bindend, wenn der Veranstalter
die Bestellung des Reisenden bestätigt und der Reisekunde innerhalb der vereinbarten
Zeit die Anmeldegebühr in der genannten Höhe und nach Anweisung des
Veranstalters entrichtet hat. Der Veranstalter hat dem Reisekunden seine Bestellung
unverzüglich zu bestätigen.
2. Bezahlung des Reisepreises
2.1 Der Reisende soll die Reise spätestens an dem im Vertrag
genannten Zeitpunkt bezahlen. Sollten keine anderen Vereinbarungen getroffen sein,
so soll der Reisende die Reise spätestens 30 Tage vor Ankunft am Veranstaltungsort
bezahlen.
2.2 Sofern nicht anders vereinbart, darf der Veranstalter die
restliche Bezahlung der Reise frühestens 40 Tage vor der Abreise einfordern.
2.3 Der Veranstalter darf bei der Bestätigung eine erste
Teilzahlung (Anmeldegebühr) fordern. Die Anmeldegebühr soll in angemessenem
Verhältnis zum Reisepreis und den übrigen Umständen stehen.
2.4 Falls der Reisende die Reise nicht vereinbarungsgemäß
bezahlt, darf der Veranstalter den Vertrag aufheben und die Anmeldegebühr
als Schadenersatz einbehalten, sofern dies nicht unangemessen ist.
3. Das Recht des
Reisenden auf Rücktritt von der Reise
3.1 Der Reisende hat unter folgenden Bedingungen Recht auf Rücktritt
von der Reise: Bei der Festlegung des Reisepreises soll der vom Reisenden entrichtete
Rücktrittsschutz im Reisepreis nicht berücksichtigt werden. Die Rücktrittskosten
betragen stets mindestens 200 SEK je Reisender.
3.1.1 Bei Rücktritt von der Reise bis 90 Tage vor Reiseantritt
wird die laut Reisebeschreibung verlangte Anzahlung nicht zurückerstattet.
3.1.2 Bei Rücktritt von der Reise ab dem 89. Tag und bis
zum 60. Tag vor Reiseantritt hat der Reisende 60 % des Reisepreises zu bezahlen.
3.1.3 Bei Rücktritt von der Reise ab dem 59. Tag und bis
zum 30. Tag vor Reiseantritt hat der Reisende 80% des Reisepreises zu bezahlen.
3.1.4 Erfolgt der Rücktritt später als 30 Tage vor
Reiseantritt muss der Reisende den vollen Reisepreis bezahlen.
3.1.5 Für sogenannte Autopaketreisen (Anreise mit dem eigenen
Wagen, Fährüberfahrt und Unterkunft in Ferienhaus oder -wohnung) gilt,
dass der Reisende den gesamten Preis der Reise bezahlen muss, wenn er später
als 30 Tage vor Abreise zurücktritt. Falls er vor diesem Zeitpunkt von der
Reise zurücktritt, gilt Punkt 3.1.1.
3.2 Für Reisekunden, die eine Reiserücktrittsversicherung
abgeschlossen haben, gelten bei Rücktritt von der Reise die folgenden Bedingungen:
- Bei der Festlegung des Reisepreises soll der vom Reisenden entrichtete Rücktrittsschutz
im Reisepreis nicht berücksichtigt werden. - Bei Rücktritt von der Reise
gemäß Punkt 3.2 hat der Reisende keinen Anspruch darauf, den Betrag
zurückzubekommen, den er für die Rücktrittsversicherung bezahlt
hat.
3.2.1 Wenn der Reisende eine Rücktrittsversicherung abgeschlossen
hat, kann die Reise unter den in Punkt 3.2.2-3.2.4 genannten Bedingungen abbestellt
werden. Dabei fallen nur die Verwaltungskosten an, die aus dem Katalog oder der
Broschüre des Veranstalters hervorgehen. Die Verwaltungsgebühren dürfen
höchstens 5% des Reisepreises und max. 200 SEK betragen.
3.2.2 Ein Rücktritt von der Reise ist dann möglich,
wenn der Reisende oder dessen Ehegatte bzw. Partner, mit dem er zusammenlebt,
oder ein Verwandter des Reisenden oder dessen Ehegatten oder Partners in gerade
auf- oder absteigender Linie oder ein Bruder/eine Schwester oder eine Person,
mit der der Reisende vor der Abreise die Reise gebucht hat, jedoch nach dem Zeitpunkt,
ab dem der Vertrag für den Reisenden nach Punkt 1.5 bindend geworden ist,
ernsthaft erkrankt, wenn sich der Krankheitszustand stark verschlechtert, ein
Unfall eintritt und dies so gravierend ist, dass dem Reisende die Durchführung
der Reise nicht zuzumuten ist.
3.2.3 Der Reisende kann auch dann von der Reise zurücktreten,
wenn nach dem Zeitpunkt, nach dem der Vertrag gemäß Punkt 1.5 bindend
ist, ein anderes Ereignis eintrifft, das für den Reisenden mit so ernsthaften
Folgen verbunden ist, dass das Antreten der Reise nicht von ihm verlangt werden
kann. Voraussetzung ist, dass der Reisende keinen Einfluss auf das Ereignis hatte
und bei Buchung der Reise nichts davon wusste oder hätte wissen müssen.
Ein solches Ereignis mit schweren Folgen ist z. B. ein Brand im Haus oder in der
Wohnung des Reisenden.
3.2.4 Ein Rücktritt von der Reise ist dann möglich,
wenn die Person, mit der der Reisende gemeinsam gebucht hat, von ihrer Reise unter
Berufung auf die Punkte 3.2.2 oder 3.2.3 zurücktritt und wenn es dem Reisenden
nicht zuzumuten ist, die Reise ohne die Gesellschaft dieser Person durchzuführen.
3.2.5 Ein Reisender, der eine gemeinsame Unterkunft mit einem
anderen Reisenden/anderen Reisenden gebucht hat, der/die unter Berufung auf die
Punkte 3.2.2-3.2.4 von der Reise zurücktritt/zurücktreten, hat Anspruch
auf eine Unterkunft von gleichem Standard wie im Vertrag festgelegt oder auf ein
gleichwertiges Hotel/Anlage, Zimmer/Wohnung, deren Größe an die Zahl
der verbleibenden Reisenden angepasst ist. Hierfür fallen keine Zusatzkosten
an. Der Reisende muss in diesem Falle aber akzeptieren, dass er unter Umständen
seine Unterkunft mit einer anderen Person teilen muss. Wenn eine solche Unterkunft
nicht angeboten werden kann, hat die Unterbringung gemäß Vertrag zu
erfolgen, wobei keine zusätzlichen Kosten für den Reisenden anfallen.
3.2.6 Der Reisende soll die Reise so bald wie möglich nach
Eintreffen des Rücktrittsgrundes abbuchen. Der Rücktrittsgrund soll
auf zuverlässige Weise mittels ärztlichem Attest und/oder Verwandtschaftsnachweis
nachgewiesen werden.
3.3 Die Abbestellung soll in der in Katalog, Broschüre oder
Reisedokumenten beschriebenen Weise erfolgen.
3.4 Nach der Abbestellung soll der Betrag, der dem Reisenden
gemäß oben zusteht, unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage
nach dem Tag der Abbestellung ausgezahlt werden.
4. Das Recht des Reisenden auf Überlassung des Vertrags
4.1 Der Reisende darf den Vertrag einem Dritten überlassen,
der alle Bedingungen zur Teilnahme an der Reise erfüllt. Dazu gehört,
dass z. B. ein Transport- oder anderes vom Veranstalter regulär beauftragte
Unternehmen einen Ersatzreisenden akzeptiert. Der Reisende muss in angemessener
Zeit vor der Abreise den Veranstalter oder den Wiederverkäufer über
die Überlassung informieren.
4.2 Wenn der Vertrag einem Dritten überlassen wird, sind
der Überlassende und der Erwerbende dem Veranstalter oder dem Wiederverkäufer
gegenüber in Bezug auf den restlichen Kaufbetrag und zusätzliche Kosten
aufgrund der Überlassung, höchstens 200 SEK, solidarisch verantwortlich.
5. Änderungen vor der Abreise und Einstellen der Reise durch den Veranstalter
5.1Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
Der Veranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl in den Reiseausschreibungen beziffert sowie der Zeitpunkt angegeben ist, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen wurde. Ein Rücktritt ist bis spätestens 23 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
5.2 Das Recht des Veranstalters auf Änderung der Vertragsbedingungen
Der Veranstalter darf nur dann die Vertragsbedingungen zu Ungunsten des Reisenden
ändern, wenn dieses Recht deutlich aus dem Vertrag hervorgeht.
5.3 Das Recht des Reisenden, vom Vertrag zurückzutreten
Der Reisende kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter erklärt,
dass er Verpflichtungen nicht nachkommen kann und der Vertragsbruch von ernsthafter
Bedeutung für den Reisenden ist. Der Reisende kann auch dann vom Vertrag
zurücktreten, wenn die Vertragsbedingungen in wesentlichen Teilen zu seinen
Ungunsten geändert werden. Wenn der Veranstalter beabsichtigt, den Vertrag
zu brechen oder die Vertragsbedingungen zu ändern, hat er den Reisenden unverzüglich
davon zu unterrichten und ihn dabei über sein Recht auf Rücktritt vom
Vertrag gemäß erstem Absatz zu informieren. Der Reisende soll innerhalb
angemessener Zeit dem Veranstalter oder Wiederverkäufer mitteilen, wenn er
vom Vertrag zurücktreten möchte. Wenn er dies nicht tut, verliert er
sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Das Recht des Reisenden auf Ersatzreise
Wenn der Reisende gemäß Punkt 5.2 vom Vertrag zurücktritt, hat
er Anspruch auf eine andere Paketreise von gleichwertiger oder höherer Qualität,
wenn der Veranstalter oder Wiederverkäufer eine solche Reise anbieten kann.
Wenn der Reisende eine schlechtere Ersatzreise akzeptiert, hat er Anspruch auf
Vergütung des Preisunterschieds. Wenn der Reisende auf sein Recht auf Ersatzreise
verzichtet oder eine solche Reise nicht angeboten werden kann, ist ihm schnellstmöglich
der gemäß Vertrag bezahlte Betrag zurückzuerstatten. Die Bestimmungen
des ersten und zweiten Absatzes gelten auch, wenn der Veranstalter die Reise einstellt,
ohne dass den Reisenden dabei eine Schuld trifft.
5.5 Das Recht des Kunden auf Schadenersatz bei Einstellung der
Reise von Seiten des Veranstalters
In unter Punkt 5.4 beschriebenen Fällen hat der Reisende Anspruch auf Schadenersatz
vom Veranstalter, wenn angemessene Gründe vorliegen. Wenn der Veranstalter
die Reise einstellt, hat der Reisende keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn
der Veranstalter nachweisen kann, dass 1. sich weniger Personen für die Reise
angemeldet haben als die im Vertrag genannte Mindestteilnehmerzahl und der Reisende
spätestens 14 Tage vor der Abreise schriftlich (Briefpost, Fax, email) unterrichtet
wurde, dass die Reise eingestellt wird (bei bis zu fünftägigen Reisen
gilt, dass der Reisende spätestens 10 Tage vor der Abreise unterrichtet wird)
oder 2. die Reise aus Gründen, die außerhalb der Macht des Veranstalters
liegen und die dieser zum Zeitpunkt der Vertragsschließung weder kennen
konnte noch erwarten musste und deren Folgen er billigerweise weder vermeiden
noch überwinden konnte, nicht durchgeführt werden kann. Wenn die Reise
aus Gründen eingestellt wird, die ein vom Veranstalter beauftragter Dritter
verursacht hat, können nur dann keine Schadensersatzansprüche gemäß
Absatz 2 an den Veranstalter gestellt werden, wenn sie nach diesem Absatz auch
nicht an den von ihm Beauftragten gestellt werden könnte. Das Gleiche gilt,
wenn die Ursache auf eine andere, in einem früheren Stadium beteiligte Person
zurückgeht.
5.6 Änderungen des Preises
Wenn dem Veranstalter Mehrkosten entstehen, nachdem der Vertrag gemäß
1.5 oben für die Parteien bindend ist, darf der Veranstalter den Reisepreis
um einen den Mehrkosten entsprechenden Betrag erhöhen, sofern diese zurückzuführen
sind auf:
1. geänderte Transportkosten
2. geänderte Steuern, Zölle oder Abgaben für Dienstleistungen im
Rahmen der Reise oder
3. Wechselkursänderungen, die die Kosten des Veranstalters vor der Reise
beeinflussen.
Der Preis darf um den Betrag erhöht werden, der dem Anteil des Reisenden
an den Mehrkosten entspricht, die dem Veranstalter für die Durchführung
der Reise entstehen, vorausgesetzt es handelt sich um Mehrkosten wie in 1-3 oben
in diesem Punkt beschrieben. Wenn sich z. B. eine Abgabe gemäß Punkt
2 oben um 100 SEK je Reisender erhöht, darf der Reisepreis um diesen Betrag
erhöht werden. Falls der Reisende darauf besteht, ist der Veranstalter verpflichtet
nachzuweisen, wie sich die Preiserhöhung errechnet. Ein Recht auf Preiserhöhung
gemäß 1 und 3 oben besteht nur dann, wenn die Mehrkosten mehr als 60
SEK betragen. Während der letzten 20 Tage vor dem vereinbarten Abreisetag
darf der Preis nicht erhöht werden. Der Veranstalter hat den Reisenden so
schnell wie möglich über die Preisänderung zu informieren. Entsprechend
ist der Reisepreis zu senken, wenn die Kosten des Veranstalters früher als
20 Tage vor dem vereinbarten Abreisetag aus dem gleichen Grund wie oben genannt,
zurückgehen. Bei einem Kostenrückgang gemäß 1 und 3 oben
ist der Preis nur dann zu senken, wenn der Kostenrückgang mehr als 60 SEK
beträgt.
5.7 Das Recht des Veranstalter und des Reisenden, bei einschneidenden
Ereignissen u. a. vom Vertrag zurückzutreten
Sowohl der Veranstalter als auch der Reisende haben das Recht auf Rücktritt
vom Vertrag, wenn, nachdem dieser gemäß Punkt 1.5 für die Parteien
bindend geworden ist, am Reiseziel oder in dessen Nähe oder auf dem geplanten
Reiseweg Katastrophen, Kriege, Generalstreiks oder andere einschneidende Ereignisse
eintreffen, die die Durchführung der Reise wesentlich beeinflussen oder die
Umstände am Reiseziel zum geplanten Reisezeitpunkt wesentlich beeinflussen.
Um Klarheit zu gewinnen, ob die Ereignisse von so ernsthafter Art sind wie oben
angegeben, sind sachkundige schwedische oder internationale Behörden zu Rate
zu ziehen.
6. Änderungen, Fehler und Mängel nach der Abreise auf Seiten des Veranstalters
6.1 Unterlassene Leistungen
Wenn ein wesentlicher Teil der vereinbarten Dienstleistungen nach der Abreise
nicht bereitgestellt werden kann, hat der Veranstalter geeignete Ersatzleistungen
ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden anzubieten. Kann keine Ersatzleistung
angeboten werden oder hat der Reisende gute Gründe, derartige Veranstaltungen
abzulehnen, muss der Veranstalter, sofern dies angemessen ist, ohne Mehrkosten
für den Reisenden einen gleichwertigen Transport zum Ort der Abreise oder
einem anderen, vom Reisenden akzeptierten Ort anbieten. Wenn die Änderung
des Vertrags gemäß Absatz 1 oder 2 mit einer Verschlechterung für
den Reisenden verbunden ist, hat dieser, sofern dies angemessen ist, Anspruch
auf Preisminderung und Schadenersatz.
6.2 Andere Fehler und Mängel
Bei anderen als den unter 6.1 angegebenen Mängeln bei den vereinbarten Dienstleistungen
hat der Reisende Anspruch auf Preisnachlass und Schadenersatz, sofern er den Fehler
nicht selbst verschuldet hat. Der Reisende hat dann keinen Anspruch auf Schadenersatz,
wenn der Veranstalter nachweisen kann, dass der Mangel aufgrund von Hindernissen
entstanden ist, die außerhalb der Macht des Veranstalters liegen und die
er zum Zeitpunkt der Vertragsschließung weder kennen konnte noch erwarten
musste und deren Folgen er billigerweise weder vermeiden noch überwinden
konnte. Wenn der Fehler auf einem vom Veranstalter beauftragter Dritter beruht,
können nur dann keine Schadensersatzansprüche gemäß Absatz
2 an den Veranstalter gestellt werden, wenn sie nach diesem Absatz auch nicht
an den von ihm Beauftragten gestellt werden könnten. Das Gleiche gilt, wenn
der Fehler auf eine andere, in einem früheren Stadium beteiligte Person zurückgeht.
Bei Fehlern aufgrund von Umständen wie im 2. oder 3. Absatz beschrieben,
hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich die erforderliche Hilfe anzubieten.
6.3 Umfang des Schadenersatzes
Ein Schadenersatz gemäß diesen Bedingungen umfasst neben der Vergütung
für reinen Vermögensschaden auch für Vergütung für Personen-
und Sachschaden. Schäden, die von den Bestimmungen des Seefahrtgesetzes (1994:1009),
des Luftfahrtgesetzes (1957:297), des Eisenbahngesetzes (1985:192) oder des Gesetzes
zum internationalen Eisenbahnverkehr (1985:193) umfasst werden, werden gemäß
den genannten, zum Zeitpunkt des Eintreffens des Schadens gültigen Gesetzen
vergütet. Der Veranstalter ist jedoch immer verpflichtet, dem Reisenden den
entsprechend den genannten Gesetzen berechtigten Schadenersatz zu zahlen. Es ist
Sache des Reisenden, den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen.
7. Reklamation und Abhilfe
7.1 Der Reisende kann nur dann Schadenersatz aufgrund von Fehlern
fordern, wenn er innerhalb angemessener Zeit, nachdem er den Fehler bemerkt hat
oder hätte bemerken müssen, den Veranstalter oder den Wiederverkäufer
über den Fehler informiert. Dies sollte, falls möglich, am Reiseziel
erfolgen.
7.2 Abgesehen von 7.1 kann sich der Reisende dann auf Fehler
berufen, wenn Veranstalter oder Wiederverkäufer grob fahrlässig oder
gegen Glauben und Ehre gehandelt haben.
7.3 Falls der Reisende befugte Klagen anführt, muss der
Veranstalter oder sein lokaler Repräsentant unverzüglich Maßnahmen
ergreifen, um eine geeignete Lösung zu finden.
8. Die Verantwortung des Reisenden während der Reise
8.1 Anweisungen des Veranstalters u. ä.
Der Reisende ist verpflichtet, den Anweisungen für die Durchführung
der Reise zu folgen, die der Reiseleiter oder eine andere, vom Veranstalter beauftragte
Person ausgibt. Der Reisende ist verpflichtet, die Ordnungsregeln zu befolgen,
die für die Reise oder für Transporte, Hotel usw. gelten und so aufzutreten,
dass weder Mitreisende noch andere Personen gestört werden. Wenn der Reisende
grob dagegen verstößt, kann der Veranstalter den Vertrag aufheben.
8.2 Verantwortung des Reisenden für Schäden
Der Reisende ist für Schäden verantwortlich, die er durch Versäumnis
dem Veranstalter zufügt, z. B. indem er Anweisungen und Vorschriften missachtet.
Der Reisende ist verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die er dem Veranstalter
oder einem vom Veranstalter für die Durchführung der Reise Beauftragten
zufügt.
8.3 Pass, Visum, Gesundheitsvorschriften u. ä.
Vor Schließung des Vertrags hat der Veranstalter oder der Wiederverkäufer
den Reisekunden in angemessener Weise über Gesundheitsvorschriften zu informieren,
die für die Reise gelten, und darüber - soweit dies für den Reisenden
zutrifft - welche Pass- und Visumsbestimmungen für Bürger aus Staaten
innerhalb des wirtschaftlichen europäischen Zusammenarbeitsgebiets gelten.
Der Reisende ist jedoch selbst für die Beachtung der für die Durchführung
der Reise notwendigen Formalitäten verantwortlich, z. B. Besitz von gültigem
Pass, Visum, für Impfungen und Versicherungen. Der Reisende ist selbst verantwortlich
für alle Kosten infolge von mangelhafter Befolgung der Formalitäten,
z. B. Heimreise aufgrund von fehlendem Pass, sofern diese Versäumnisse nicht
auf fehlerhafter Information von Seiten des Veranstalters oder Wiederverkäufers
beruhen.
8.4 Verlassen der Veranstaltung
Ein Reisender, der nach Reiseantritt die Veranstaltung verlässt, muss dies
dem Veranstalter oder dessen Repräsentant mitteilen. Der Reisende muss spätestens
24 Stunden vor der vom Veranstalter genannten Rückreisezeit mit diesem zwecks
Überprüfung der Angaben für die Heimreise Kontakt aufnehmen.
9. Versicherung
Im ausgeschriebenen Reisepreis sind keine Reiseversicherungen (z.B. für Reiserücktrittskosten,
Auslandskrankenversicherung, Unfallversicherungen, etc.) enthalten.
10. Streitigkeiten
Die Partien sollen versuchen, Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und
Zutreffung des Vertrags durch Verhandlungen zu lösen. Wenn sich die Parteien
nicht einigen können, können die Streitigkeiten durch den Schwedischen
Allgemeinen Reklamationsausschuss oder ein öffentliches Gericht geprüft
werden. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lycksele/Schweden. Es gilt
schwedisches Recht.
11. Haftungsausschluss
Ein vom Teilnehmer unterzeichneter Haftungsausschluss ist bei Tourantritt vorzulegen
bzw. zu unterzeichnen.
Haftungsausschluss für geführte Hundeschlittentouren
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass jeder Teilnehmer bei den Hundeschlittentouren
auf eigenes Risiko fährt. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für
gesundheitliche Risiken des Teilnehmers im Zusammenhang mit der Teilnahme an der
Veranstaltung, haftet nicht für Unfälle, Verluste oder sonstige Schäden
während der Veranstaltung und übernimmt keinerlei Haftung für eventuelles
Fehlverhalten einzelner / mehrerer Teilnehmer.
Der Veranstalter ist von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Davon ausgenommen ist
die Haftung für Vorsatz oder grobes Verschulden.
Der Haftungsausschluss wurde vom Teilnehmer gelesen und anerkannt.